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   ArbG Cottbus, 24.02.2010 - 2 Ca 1253/09   

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https://dejure.org/2010,33952
ArbG Cottbus, 24.02.2010 - 2 Ca 1253/09 (https://dejure.org/2010,33952)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 24.02.2010 - 2 Ca 1253/09 (https://dejure.org/2010,33952)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - 2 Ca 1253/09 (https://dejure.org/2010,33952)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung - fristlose Kündigung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 587/94

    Anforderungen an die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor einer

    Auszug aus ArbG Cottbus, 24.02.2010 - 2 Ca 1253/09
    Denn eine Verdachtskündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, vergleiche BAG vom 13.09.1995, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 25.
  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Auszug aus ArbG Cottbus, 24.02.2010 - 2 Ca 1253/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann auch der Verdacht einer Straftat oder eines sonstigen Fehlverhaltens ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand sein, vergleiche BAG vom 14.09.1994, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 24.
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01

    Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß

    Auszug aus ArbG Cottbus, 24.02.2010 - 2 Ca 1253/09
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine außerordentliche Kündigung nur zulässig ist, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen und angemessenen milderen Mittel, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Verhalten fortzusetzen, erschöpft sind, vergleiche BAG vom 30.05.1978, AP BGB § 626 Nr. 70. Der Maßstab der Verhältnismäßigkeit ist die Frage, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, vergleiche BAG vom 15.08.2002, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 42; Nr. 175; BAG vom 07.03.2002, AP § 620 BGB Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 6.
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